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EUIPO: Burberry Karomuster als virtuelle Marke



EUIPO: Burberry Karomuster als virtuelle Marke

Markenschutz für Karomuster ist seit Jahren Bestandteil wichtiger Rechtsprechung, vor allem in Bezug auf 3D Marken. Die aktuelle Burberry Decision des Europäischen Markenamts (EUIPO) sticht dabei besonders heraus: das Burberry Karomuster war angemeldet worden als virtuelle Marke.

Karomuster als virtuelle Marke? Der Sachverhalt


In den Nizza-Klassen 9, 35 und 41 wurde für das Burberry Karomuster Schutz beansprucht u. a. als Nicht-fungible Token (NFTs) und andere digitale Token, virtuelle Waren (Taschen, Textilwaren, Kleidung, Kopfbedeckungen, Schuhwerk, Brillen) sowie audiovisuelle Inhalte dazu.

Das EUIPO erhob im August 2022 eine Beanstandung gegen diese Markenanmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) EUTMV und bemängelte, dass die angemeldete Marke nicht eintragungsfähig sei. Jetzt ist die Entscheidung veröffentlicht (08/02/2023, Decision Burberry).

Entscheidend über das Burberry Karomuster als virtuelle Marke ist die Beurteilung, ob das Karomuster die Unterscheidungskraft bietet, um auf den Ursprung der Waren zu verweisen. Und die besonders interessante Frage war, ob die bestehende Rechtsprechung auch auf eine virtuelle Marke anwendbar ist.

Burberry, Louis Vuitton und V. Fraas: Karomuster als Marke


Die Rechtsprechung über Karomuster als Marke ist etabliert und wurde bis auf höchste Gerichtsebene in der EU gefestigt. Ein Karomuster als Marke stellt sich hinsichtlich der von ihr erfassten Waren als Muster dar, das dazu bestimmt ist, auf einem Teil dieser Waren oder auf ihrer gesamten Oberfläche angebracht zu werden (siehe auch EuG T 359/12 - Louis Vuitton). Das entscheidende Element der angegriffenen Marke besteht dann darin, dass sie mit dem Erscheinungsbild der betreffenden Ware verschmilzt.
Daher sind auf die Beurteilung eines Karomusters als Marke die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken anzuwenden, die aus der Form der Ware selbst bestehen. Und für diese gilt, dass sie nur dann unter Markenschutz stehen können, wenn die Form der Ware erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann.

Diese Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken sei auch auf Bildmarken anzuwenden, erläuterte das EUIPO in der Burberry Decision, die aus der Form der betreffenden Ware oder der Form eines Teils der betreffenden Ware bestehen, da derartige Marken ebenfalls nicht vom Erscheinungsbild der mit ihnen gekennzeichneten Ware unabhängig sind (auch Urteil Karomuster in Dunkelgrau, Hellgrau, Schwarz, Beige, Dunkelrot und Hellrot, EU:T:2012:442 – V. Fraas).

Nach Ansicht des EUIPO erfüllt das als Marke angemeldete Burberry Karomuster diese Anforderungen einer Abweichung von der Norm nicht. Das von der Marke dargestellte Muster unterscheide sich nicht wesentlich von verschiedenen Grundmustern, die im Verkehr für die beanstandeten Waren und Dienstleistungen üblich sind.

Karomuster als virtuelle Marke


Die interessante Frage war, ob die etablierte Rechtsprechung auch auf die virtuelle Marke anwendbar ist. Das EUIPO bejahte dies und erläuterte diese Entscheidung. Das Amt wies darauf hin, dass die etablierte Rechtsprechung in Bezug auf 3D Marken auch dann gilt, wenn die angefochtene Marke eine Bildmarke ist, die aus der zweidimensionalen Darstellung dieser Ware besteht. Auch dann, so erklärte das EUIPO, bestehe die Marke nicht aus einem Zeichen, das nichts mit der Ware zu tun hat. Die Wahrnehmungen des Verbrauchers für reale Waren könne auf äquivalente virtuelle Waren übertragen werden kann, da ein wesentlicher Aspekt virtueller Waren darin besteht, Kernkonzepte realer Waren nachzuahmen.

Das EUIPO hat damit nun eine interessante Entscheidung veröffentlicht in Bezug auf virtuelle Marken und den Anforderungen an eine virtuelle Marke. Das Burberry Karomuster wurde als virtuelle Marke abgelehnt, die Marke sei nicht eintragungsfähig.

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